Eingewöhnung

Institutionen müssen die Platzbestätigung ab Beginn der Eingewöhnung ausstellen, damit sie vergünstigt wird. Sie setzen ein Häkchen in der Platzbestätigung bei der Frage, ob das Kind zuerst eingewöhnt wird. Es müssen mehrere Zeitabschnitte/Betreuungspensen erfasst werden, wenn nach der Eingewöhnung das vereinbarte Betreuungspensum und die Kosten ändern. Weitere Informationen finden Sie in folgendem Blogbeitrag: https://blog.kibon.ch/betreuungspensum-bestimmen-bei-kitas-platzbestaetigung-kitas/

In vielen Fällen benötigen die Antragstellenden bereits einen Betreuungsgutschein, wenn mit der Eingewöhnung des Kindes in der Kita oder Tagesfamilie begonnen wird und die Antragstellenden aber eigentlich noch gar nicht wieder arbeiten oder noch zu wenig Beschäftigungspensum haben, um Anspruch auf einen Gutschein zu erhalten.

In kiBon wird der Anspruch maximal einen Monat vor dem eigentlichen Bedarf gewährt, sofern eine Eingewöhnung erforderlich ist. Die Antragstellenden haben in diesem Fall Anspruch auf das Pensum, welches sie danach aufgrund ihres Beschäftigungspensums haben.

Kapitel:

Eingewöhnung eintragen

Dafür gibt es unter «Betreuung» die folgende Checkbox: «Das Kind wird im Zeitraum, für den diese Platzbestätigung gilt, zuerst eingewöhnt.»

Sobald diese Checkbox ausgewählt ist, wird der Anspruch einen Monat früher gewährt.

Beispiel:
Anspruch aufgrund des Beschäftigungspensum ab 1.10.2024: 30 Prozent
Anspruch aufgrund des Beschäftigungspensum ab 1.11.2024: 50 Prozent
Mit der Checkbox «Eingewöhnung» gilt der Anspruch von 30 Prozent ab 1.09.2024, wenn in diesem Monat eine Eingewöhnung stattfindet.

Diese Checkbox ist nur für die Institution ersichtlich und kann nur durch diese gesetzt werden, sobald die Antragstellenden die Platzanfrage in kiBon ausgelöst haben.

Ansicht Institution:

Sobald die Institution den Platz bestätigt hat, wird die Checkbox auch für die Antragstellenden im Antrag ersichtlich. Die Gemeinde hat erst Einsicht, wenn der Antrag an die Gemeinde freigegeben wurde.

Bedingungen

Wurde die Checkbox einmal durch die Institution gesetzt, so lässt sich diese nicht mehr manuell editieren, weder durch die Antragstellenden noch durch die Gemeinde. Falls die Checkbox fälschlicherweise gesetzt wurde oder eben nicht gesetzt wurde, muss die Gemeinde unter «Betreuung» mittels Klick auf «falsche Angaben» oder «Angaben korrigieren» die Platzbestätigung zurückweisen und die Institution kann die Angaben anschliessend korrigieren.

Wird das Kind aber bereits vorher in der Institution betreut und die Eingewöhnung ist bereits abgeschlossen, so darf das Häkchen nicht gesetzt werden resp. der Anspruch auf einen Betreuungsgutschein wird nicht früher gewährt. Dasselbe gilt, wenn das Kind bereits eingewöhnt wurde und eine Auszeit von der Institution hat. Beim Eintritt nach der Auszeit darf das Häkchen für die Eingewöhnung nicht gesetzt werden.

Untermonatliche Eingewöhnung

Wie Institutionen eine Eingewöhnung, welche untermonatlich startet oder endet, erfassen, kann in den folgenden Blogbeiträgen nachgelesen werden:

Kita: https://blog.kibon.ch/betreuungspensum-bestimmen-bei-kitas-platzbestaetigung-kitas/

TFO : https://blog.kibon.ch/betreuungspensum-bestimmen-bei-tfo-platzbestaetigungen-von-tfo/

Spezialfall: Eingewöhnung in vorheriger Gutscheinperiode (Juni/Juli)

Hat die Eingewöhnung in der vorherigen Gutscheinperiode begonnen, kann sie in der neuen Periode nur bestätigt werden, wenn sie am 1. August noch nicht abgeschlossen war.

Beispiel:
Eingewöhnung findet statt: 15.7.2024 – 14.8.2024
Beschäftigung beginnt bspw. ab 1.9.2024
–> Nur ein Antrag für Periode 24/25 nötig, da der Anspruch maximal einen Monat früher gewährt wird. Es wird ein Betreuungsgutschein ab 1.8.2024 berechnet.

Findet die Eingewöhnung hingegen in den Monaten Juni/Juli statt und ist bis Ende Juli bereits abgeschlossen, so greift die Eingewöhnungscheckbox nicht, da kiBon nur das Beschäftigungspensum für die Berechnung berücksichtigt, welches in der Periode des Antrages stattfindet.

Damit ein Gutschein für die Eingewöhnungszeit ausbezahlt werden kann, muss deshalb zusätzlich ein Antrag für die Vorperiode erstellt werden. Der Antrag hierfür muss vor dem Start der Eingewöhnung bei der Gemeinde eingereicht werden.

Beispiel:
Eingewöhnung findet statt: 1.7.2024 – 31.7.2024
Beschäftigung beginnt ab 1.8.2024
–> zwei Anträge werden benötigt. Ein regulärer Antrag für die Periode 24/25 sowie ein Antrag für die Periode 23/24 aufgrund der Eingewöhnung. Der Antrag 23/24 muss vor Start der Eingewöhnung eingereicht werden.

Unterschied Online-/Papierantrag

Der zusätzliche Antrag in der Vorperiode wird am besten von derselben Partei erstellt.

Bei einem Onlineantrag können die Antragstellenden mit Klick auf «Antrag stellen» in der gewünschten Periode einen neuen Antrag erstellen. Dies ist ihre Ansicht, nachdem sie sich auf kiBon eingeloggt haben:

Bei einem Papierantrag wäre es hilfreich, wenn die Gemeinde/der Unterstützungsdienst zuerst den Antrag für die Vorperiode und erst danach den Antrag für die neue Periode erstellt. Hierfür kann, sobald der Antrag in der Vorperiode verfügt wurde, im blauen Balken «erneuern» gewählt werden. So werden die meisten Daten übernommen.

Wird dies hingegen umgekehrt gemacht, so führt dies zu zwei unterschiedlichen Fallnummern und beide Anträge müssen von Grund auf neu ausgefüllt werden.

Was muss beim Antrag in der Vorperiode beachtet werden?

Das Beschäftigungspensum muss wie im Antrag der neuen Periode eingetragen werden, also zum Beispiel ab 1.8.2024.

Die Institution bestätigt die Betreuung resp. die Eingewöhnung gemäss obiger Anleitung ab dem effektiven Start der Betreuung (entweder die normale Monatspauschale mit dem vertraglich vereinbarten Pensum oder aber eine Eingewöhnungspauschale mit einem daran angeknüpften Pensum).

Handelt es sich um einen Onlineantrag, kann dieser anschliessend an die Gemeinde freigegeben werden. Dies muss vor dem effektiven Start der Eingewöhnung passieren.

Nun muss die Gemeinde mit einem Workaround arbeiten, um bereits für die Eingewöhnungszeit einen Gutschein sprechen zu können:

  • Eingewöhnungshäkchen setzen ist nicht notwendig
  • Beschäftigungspensum ergänzen
    Im Menüpunkt «Beschäftigungspensum» fügt die Gemeinde zusätzlich zum erfassten Beschäftigungspensum der Eltern eine Beschäftigung (gleiches Pensum wie echte Beschäftigung) hinzu, welche 30 Tage vor dem Start der eigentlichen Beschäftigung startet.
    D.h. startet die eigentliche Beschäftigung per 1.8.2024, wird eine Beschäftigung vom 1.7. – 31.7.2024 erfasst. Als Tätigkeit kann «Eingewöhnung» hinterlegt werden, damit klar ist, dass es sich bei dieser Beschäftigung um eine Eingewöhnung handelt.
  • Begründungen manuell anpassen
    Weil unter den Resultaten die Begründung: «01.07.2024 – 31.07.2024: Für diesen Zeitraum ergibt sich ein anspruchsberechtigtes Pensum aufgrund der Eingewöhnung (Art. 36 Abs. 3 FKJV)» nicht automatisch hinterlegt ist, aufgrund des Beschäftigungspensum ausserhalb der Periode, muss diese Begründung von der Gemeinde manuell eingefügt werden. Bitte Datum beachten.
    Zudem muss die rot markierte Begründung gelöscht werden: