Änderungen in kiBon aufgrund der neuen Verordnung FKJV

Änderungen vom 1.4.2022

In diesem Blogbeitrag stellen wir die Änderungen in kiBon vor, welche auf Grund der neuen  Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) und der Änderungen der Tagesschulverordnung (TSV) mit der Periode 22/23 am 1. April 2022 aufgeschaltet werden.

Unter folgendem Link finden Sie zudem das Rundschreiben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion mit den wichtigsten Änderungen betreffend Berechnung und Ausgabe der Betreuungsgutscheine.

Familiensituation

Unter dem Navigationspunkt «Familiensituation» gab es einige Anpassungen:

  • Neu muss unter dem Punkt «Nein, es wohnen keine weiteren erwachsenen Personen in meinem Haushalt» angegeben werden, ob der Antrag alleine oder mit einer anderen erziehungsberechtigten Person eingereicht wird. In gewissen Konstellationen können die Antragsstellenden wählen, ob sie das Gesuch gemeinsam oder alleine stellen. Je nach Konstellation ist eine gemeinsame oder alleinige Antragsstellung vorgeschrieben. Dies hängt u. a. davon ab, ob eine Unterhaltsvereinbarung vorliegt oder geplant ist. Je nach Situation wird das Beschäftigungspensum (bei den Betreuungsgutscheinen) und/oder die finanziellen Verhältnisse von ein oder zwei Antragsstellenden verlangt.
  • Dauert ein Konkubinat mindestens 2 Jahre, wird der Partner/die Partnerin zur Familiengrösse gezählt auch wenn es keine gemeinsamen Kinder gibt. Seine/Ihre finanzielle Situation und ggf. Beschäftigungssituation (nur bei Betreuungsgutscheinen) werden bei der Berechnung berücksichtigt. Bisher betrug die Frist 5 Jahre.
    Wird die Dauer von zwei Jahren während der Periode erreicht, erfolgt eine Anpassung des Betreuungsgutscheins resp. des Tagesschultarifs auf den Folgemonat.

Hier finden Sie den Fragebaum zur Familiensituation.

Familiengrösse

Unter dem Navigationspunkt «Kinder» wurden im Listeneintrag des Kindes einige Fragen zum Thema Familiengrösse angepasst.

  • Es wird neu nicht mehr nach dem Kinderabzug gefragt, sondern nach der Obhutsregelung. Die Familiengrösse berechnet kiBon automatisch.
  • Die Pauschale für den ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand kann nur beantragt werden, wenn die Antragsteller die weiteren Voraussetzungen für einen Betreuungsgutschein erfüllen.
  • Hier finden Sie den Fragebaum, um die Familiengrösse zu berechnen:
    Fragebaum Familiengrösse

Soziale Indikation im Schulalter

  • Ein Bedarf für einen Betreuungsgutschein aufgrund einer sozialen Indikation kann neu auch für Kinder im Schulalter vorliegen (Art. 41 FKJV). KiBon berechnet deshalb neu unabhängig vom Alter/Schulstufe einen Anspruch, sofern das Kind über eine Fachstellenbestätigung zur sozialen Integration verfügt.
  • Ein Bedarf aufgrund einer sprachlichen Indikation kann wie bisher maximal bis zum Eintritt in den Kindergarten vorliegen.

Betreuungsgutschein gewähren, obwohl die erforderlichen Beschäftigungspensen nicht erreicht werden

  • Wird das erforderliche Beschäftigungspensum nicht erreicht sind, die Erziehungsberechtigten jedoch dringendst auf eine familienergänzende Betreuung angewiesen, kann die zuständige Stelle trotzdem einen Gutschein ausstellen. Die Ausnahmeklausel kann gemäss Art. 37 Abs. 2 FKJV neu nur angewendet werden, wenn zwei Erziehungsberechtigte mit gemeinsamer oder alternierender Obhut mindestens zu 100 Prozent (respektive zu 120 Prozent ab Eintritt in den Kindergarten) als beschäftigt gelten. Ist nur das Beschäftigungspensum einer Person massgebend, kann ab dem Moment eine Ausnahme gemacht werden, ab dem sie ein Beschäftigungspensum über null Prozent (Betreuungsgutschein für ein Vorschulkind) respektive von mindestens 20 Prozent (Betreuungsgutschein für ein Kind ab Eintritt in den Kindergarten) vorweisen kann.
    Das anspruchsberechtigte Pensum beträgt in solchen Fällen maximal 20 Prozent (vgl. Art. 44Abs. 3 JKFV).
  • Sofern mehr als 20 Prozent eingetragen wird, kommt eine Fehlermeldung:

Betreuung (betrifft nur Betreuungsgutscheine)

Unter dem Navigationspunkt «Betreuung» wurden folgende Punkte geändert:

  • Pauschale für den ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand
    • Für die Antragsstellenden gibt es hier noch keine grösseren Änderungen, da die Berechnung im Hintergrund läuft. Es wird weiterhin von den Erziehungsberechtigten angegeben, ob das Kind besondere Bedürfnisse hat und von der Kita bestätigt, dass diese in Rechnung gestellt werden.
    • Die Pauschale wird ausbezahlt, ab dem Zeitpunkt, in dem der ausserordentliche Betreuungsaufwand vom Leistungserbringer in Rechnung gestellt wird und eine Fachstellenbestätigung vorhanden ist. Somit gilt der Zuschlag nicht zwingend für die gesamte Periode.
    • Ab August 2022 müssen die regulären Betreuungskosten und die Kosten für den ausserordentlichen Förder- und Betreuungsaufwand in kiBon separat angegeben werden. Damit können die Gemeinden einfacher überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Erhalt der Pauschale gegeben sind.
    • Neu kann die Pauschale auch für einen ausserordentlichen Förder- und Betreuungsaufwand aufgrund einer chronisch physischen Erkrankung (z.B. Epilepsie) beantragt werden. Dazu gibt es eine neue Fachstelle «Arzt/Ärztin».
  • Eingewöhnung
    • In vielen Fällen benötigen die Erziehungsberechtigten bereits einen Betreuungsgutschein, wenn mit der Eingewöhnung des Kindes in der Kita oder Tagesfamilie begonnen wird und die Erziehungsberechtigten aber eigentlich noch gar nicht wieder arbeiten oder noch zu wenig Beschäftigungspensum haben, um einen Anspruch auf einen Gutschein zu erhalten. Neu wird der Anspruch maximal einen Monat vor dem eigentlichen Bedarf gewährt, sofern eine Eingewöhnung erforderlich ist. Die Erziehungsberechtigungen haben in diesem Fall den Anspruch auf das Pensum, welches sie danach aufgrund ihres Beschäftigungspensum haben.
    • Dafür gibt es eine neue Checkbox: «Findet eine Eingewöhnung bei der Institution statt, bevor Siemit Ihrer Beschäftigung beginnen?»
      Sobald diese Checkbox ausgewählt ist, ist der Anspruch einen Monat früher vorhanden.

      Beispiel:
      Anspruch aufgrund des Beschäftigungspensum ab 1.10.2022: 30 Prozent
      Anspruch aufgrund des Beschäftigungspensum ab 1.11.2022: 50 Prozent
      Mit der Checkbox «Eingewöhnung» gilt der Anspruch von 30 Prozent ab 1.09.2022, wenn in diesem Monat eine Eingewöhnung stattfindet.

    • Wird das Kind aber bereits vorher in der Institution betreut und die Eingewöhnung ist bereits abgeschlossen, darf das Häkchen nicht gesetzt werden.

Finanzielle Verhältnisse

Die grösste Änderung bezüglich finanzielle Verhältnisse betrifft die Umsetzung der Schnittstelle zwischen kiBon und den Steuerdaten. Mit dem Einverständnis der Antragsstellenden können die Angaben neu automatisch aus dem Steuersystem abgerufen werden.  Die Änderung wird im Blogbeitrag  «Schnittstelle zum Steuersystem» genauer erklärt.

Neu ist zudem Folgendes:

  • Neue Checkbox zur automatischen Schnittstelle zum Steuersystem: Hier können die Antragstellenden die Zustimmung für den Abruf der Steuerdaten geben. Somit müssen sie die finanzielle Situation nicht manuell eintragen und keine Belege hochladen, wenn sie den Antrag einreichen, nachdem die Steuererklärung bei der Steuerbehörde eingereicht wurde.
  • Als Nettovermögensertrag wurden bisher fünf Prozent des Nettovermögens berücksichtigt. Neu zählen ebenfalls zum anrechenbaren Einkommen:
    – Bruttoerträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Formular 3, Ziffer 31 und Formular 7, Ziffer 7.1. der Steuererklärung)
    – Nettoerträge aus Erbengemeinschaften (Formular 8, Ziffer 8.3 der Steuererklärung)

    Abgezogen werden können dafür neben den geleisteten Unterhaltsbeiträgen auch die steuerlich berücksichtigten privaten Schuldzinsen und Gewinnungskosten (Formular 4, Ziffer 4.3., Formular 3, Ziffer 51 abzüglich Ziffer 53 und Formular 7, Ziffer 7.2 der Steuererklärung).

  • Frage: «Haben Sie ein Einkommen erzielt, das im vereinfachten Verfahren abgerechnet wurde?»
    Das Einkommen ist in der Steuererklärung in Formular 2, Ziffer 2.25 erfasst (nicht steuerbare Einkünfte). Diese Angabe kann nicht aus der Steuererklärung importiert werden. Die Frage muss deshalb von allen Antragsstellenden beantwortet werden.

Anpassung Einkommensverschlechterung/Härtefall

  • Neu können Antragssteller nur eine Anpassung des Betreuungsgutscheins/Tagesschultarifs aufgrund einer Einkommensverschlechterung beantragen, wenn die Einkommensverschlechterung mindestens 20 Prozent beträgt und wenn ihr massgebendes Einkommen unter CHF 80’000 liegt  (bisher gab es keine Einkommensgrenze).
  • Falls das massgebende Einkommen höher als CHF 80’000 ist, erscheint auf der Seite der Einkommensverschlechterung folgender Hinweis:
    Antragsstellenden mit einem Einkommen, welches knapp über der Grenze von CHF 80’000 liegt, empfehlen wir, den Antrag wegen Einkommensverschlechterung trotzdem auszufüllen. Es ist möglich, dass nach der Korrektur der Angaben durch die Gemeinde das massgebende Einkommen unter CHF 80’000 liegt und somit der Tarif/Gutschein neu berechnet wird.

  • Wenn die Voraussetzungen für die Einkommensverschlechterung nicht gegeben sind, erscheint im oben genannten Fall folgende Begründung: «Ihr Antrag wegen Einkommensverschlechterung wurde abgelehnt. Es gilt weiterhin das massgebende Einkommen des Jahres 2021. Das massgebende Einkommen des Jahres 2021 ist höher als CHF 80’000.»
  • Für die Erfassung im Antrag oder die Bearbeitung durch die Gemeinde ändert sich nichts – die Berechnung erfolgt automatisch in kiBon.

Resultate

Neu werden nur ganze Monate in der Verfügung ausgewiesen. Bei untermonatlichen Änderungen sind daher jeweils die Durchschnittswerte des Monats massgebend für die Berechnung des Anspruchs und des Betreuungspensums für den jeweiligen Monat.

Wenn beispielsweise die Antragsstellenden erst am 16.8. einen Anspruch von 40 Prozent aufweisen, haben sie im ganzen Monat August insgesamt einen Anspruch von 21 Prozent. Die Berechnung erfolgt automatisch.