Eingewöhnung

In vielen Fällen benötigen die Erziehungsberechtigten bereits einen Betreuungsgutschein, wenn mit der Eingewöhnung des Kindes in der Kita oder Tagesfamilie begonnen wird und die Erziehungsberechtigten aber eigentlich noch gar nicht wieder arbeiten oder noch zu wenig Beschäftigungspensum haben, um einen Anspruch auf einen Gutschein zu erhalten. In kiBon wird der Anspruch maximal einen Monat vor dem eigentlichen Bedarf gewährt, sofern eine Eingewöhnung erforderlich ist. Die Erziehungsberechtigten haben in diesem Fall den Anspruch auf das Pensum, welches sie danach aufgrund ihres Beschäftigungspensum haben.

Dafür gibt es folgende Checkbox: Das Kind wird im Zeitraum, für den diese Platzbestätigung gilt, zuerst eingewöhnt.

Sobald diese Checkbox ausgewählt ist und der Bedarf nicht von vornherein gegeben ist, wird der Anspruch einen Monat früher gewährt. Es ist möglich, dass im Monat, in dem ein Betreuungsgutschein wegen Eingewöhnung gewährt wird, diese bereits abgeschlossen ist.

Beispiel Vorschulkind:
Antrag im Juli 2022 eingereicht mit Platzbestätigung ab 1.8.2022

Anspruch aufgrund des Beschäftigungspensum ab 1.10.2022: 30 Prozent
Anspruch aufgrund des Beschäftigungspensum ab 1.11.2022: 50 Prozent
Mit der Checkbox «Eingewöhnung» gilt der Anspruch von 30 Prozent ab 1.09.2022

Diese Checkbox wird neu durch die Institution gesetzt und sie wird erst sichtbar, wenn die Antragstellenden die Platzbestätigung in kiBon angefordert haben.

Ansicht Institution:

Sobald die Institution den Platz bestätigt hat, wird die Checkbox auch für die Antragstellenden im Antrag sichtbar. Sobald der Antrag an die Gemeinde freigegeben wurde, sieht auch die Gemeinde, ob eine Eingewöhnung bestätigt wurde. Wurde die Checkbox einmal durch die Institution gesetzt, lässt sich diese nicht manuell editieren durch die Antragstellenden oder die Gemeinde. Falls die Checkbox fälschlicherweise gesetzt wurde oder eben nicht gesetzt wurde, muss die Gemeinde oder die Antragsteller mittels Klick auf «falsche Angaben» oder «Angaben korrigieren» die Platzbestätigung zurückweisen und die Institution kann die Angaben korrigieren.

Wird das Kind bereits vorher in der Institution betreut und die Eingewöhnung ist bereits abgeschlossen, darf das Häkchen nicht gesetzt werden resp. der Anspruch auf einen Betreuungsgutschein nicht früher gewährt werden. Dasselbe gilt, wenn das Kind bereits eingewöhnt wurde und nur eine Auszeit von der Institution stattfand. Beim Eintritt nach einer Pause darf das Häkchen für die Eingewöhnung nicht gesetzt werden.

Hat die Eingewöhnung in der vorherigen Gutscheinperiode begonnen, kann sie in der neuen Periode nur bestätigt werden, wenn sie am 1. August noch nicht abgeschlossen war. Findet die Eingewöhnung z.B. in den Monaten Juni/Juli 24 statt und ist bis Ende Juli abgeschlossen, kann die Eingewöhnung in der Platzbestätigung ab 1. August 24 (Gutscheinperiode 2024/2025) nicht mehr bestätigt werden. Damit Betreuungsgutscheine ausbezahlt werden können, muss der Antrag rechtzeitig vor Start der Eingewöhnung in der Gutscheinperiode 2023/2024 eingereicht werden.

Wie Sie eine Eingewöhnung (welche untermonatlich startet oder endet) erfassen, können Sie in den folgenden Blogbeiträgen nachlesen:

Kita: https://blog.kibon.ch/betreuungspensum-bestimmen-bei-kitas-platzbestaetigung-kitas/

TFO : https://blog.kibon.ch/betreuungspensum-bestimmen-bei-tfo-platzbestaetigungen-von-tfo/