Vorgehen bei Arbeitssuche

Der Bedarf für einen Betreuungsgutschein ist auch gegeben, wenn die Betreuung notwendig ist, damit die Person überhaupt eine Arbeit annehmen kann. Bedingung ist natürlich zudem, dass die Person eine Arbeit sucht und die Vermittlungsfähigkeit ansonsten gegeben ist. Geben die Erziehungsberechtigten an, dass sie einen Gutschein aufgrund der Arbeitssuche beantragen, wird ein Beleg verlangt. Die Belege werden durch die folgenden Stellen ausgestellt:

  • Werden Antragstellende vom Sozialdienst oder von einem regionalen Partner wirtschaftlich unterstützt, ist es wichtig, dass der Sozialdienst/regionale Partner die Arbeitssuche und den Umfang zu Hd. der Gemeinde bestätigt. Das Formular, auf dem die Sozialdienste/regionalen Partner die soziale oder sprachliche Indikation bestätigen, wird dafür mit dem Thema Arbeitssuche ergänzt.
    ⇒ zum Formular
  • Wenn die antragstellenden Personen mit Unterstützung des RAV Arbeit suchen, stellt das RAV eine Bestätigung z.Hd. der Gemeinde über die Arbeitssuche aus.

Auf Basis dieser Bestätigung vom RAV, Sozialdienst oder regionalen Partner kann die Gutscheinausgabestelle den Anspruch festlegen. Achtung: Für jede neue Gutscheinperiode muss eine aktuelle Bestätigung eingereicht werden.

  • Wird eine antragstellende Person weder vom RAV bei der Arbeitssuche unterstützt, noch erhält sie Sozialhilfe, ist es die Aufgabe der Gutscheinausgabestelle der Gemeinde zu prüfen, ob die Arbeitssuche in der angegebenen Höhe gegeben ist. Wir empfehlen dazu folgendes Vorgehen:
    • Die Erziehungsberechtigten müssen angeben (⇒ Formular zum Herunterladen)
      • über welche Qualifikationen sie verfügen
      • seit wann sie auf Arbeitssuche sind, in welchem Beruf sie Arbeit suchen und zu welchen Stellenprozenten
      • welche Bemühungen unternommen wurden, um eine Stelle zu finden (Bewerbung wann, für welche Stelle, zu welchen Prozenten, Resultat, Grund für Absage).
    • Ist die Arbeitssuche plausibel nachgewiesen und die Vermittlungsfähigkeit ist nachvollziehbar, kann der Gutschein ausgestellt werden.
    • Erziehungsberechtigte müssen Änderungen im Bedarf (z.B. falls sie keine Stelle mehr suchen) melden. Trotzdem kann es sinnvoll sein, bei der Arbeitssuche als Bedarfsgrund den Gutschein befristet auszustellen (insb. wenn die Arbeitslosigkeit schon bei Einreichung des Antrages länger andauert), da ja davon ausgegangen werden kann, dass die Arbeitssuche ja auch nur ein vorübergehender Zustand ist, wenn jemand vermittelbar ist.

    • Wenn die Erziehungsberechtigten dann weiterhin einen Gutschein brauchen, müssen sie ihren Antrag mutieren und angeben, dass sie weiterhin auf Arbeitssuche sind und die aktuellen Belege über die Arbeitssuche hochladen.
    • Falls Sie den Gutschein befristen, empfehlen wir Ihnen in der Verfügung eine entsprechende Bemerkung anzubringen wie: «Der Bedarfsgrund Arbeitssuche wurde befristet akzeptiert. Falls Sie bereits vor Ablauf der Frist keine Arbeit mehr suchen, müssen Sie dies umgehend mitteilen. Falls Sie auch weiterhin einen Gutschein zur Arbeitssuche brauchen, müssen Sie spätestens im Monat vor dem Fristablauf Ihren Antrag auf kiBon entsprechend anpassen und aktuelle Belege über die Arbeitssuche einreichen.»

Achtung: Antragstellende, die nicht durch das RAV oder den Sozialdienst bzw. regionalen Partner begleitet werden, dürfen nicht nur für die Bestätigung der Arbeitssuche an die entsprechenden Stellen verwiesen werden. In der Vergangenheit ist es immer wieder dazu gekommen, dass Antragstellende für die Bestätigung ans RAV verwiesen wurden. Sie haben sich kurz angemeldet, eine Bestätigung abgeholt und sich dann wieder abgemeldet.